BAG - Urteil vom 28.09.2005
10 AZR 587/04
Normen:
ZPO § 286 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14, Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 § 45 Abs. 1 § 47, (VTV, i.d.F. vom 19. Mai 1992) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr.15, (VTV, i.d.F. vom 10. September 1992) § 48 Abs. 1 § 50 ;
Fundstellen:
DB 2006, 736
NZA-RR 2006, 392
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 889/04
ArbG Berlin, vom 21.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 67 Ca 51672/95

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Prozessrecht: Gegenrügen des Revisionsbeklagten - Baugewerbe; selbständige Betriebsabteilung

BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 587/04

DRsp Nr. 2005/21597

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Prozessrecht: Gegenrügen des Revisionsbeklagten - Baugewerbe; selbständige Betriebsabteilung

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb, der mit Fliesen handelt und bei ihm erworbene Fliesen auf Wunsch seiner Kunden auch verlegt, wird nur dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn bei Berücksichtigung aller im Betrieb ausgeführten Arbeiten der überwiegende Anteil der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer auf Fliesenverlegearbeiten entfällt. 2. Der Arbeitgeber führt den Geschäftsbereich "Fliesenverlegung" als selbständige Betriebsabteilung und damit als Baubetrieb iSd. Bautarifverträge, wenn dieser Bereich auch für Außenstehende wahrnehmbar räumlich und organisatorisch vom Geschäftsbereich "Fliesenhandel" deutlich abgegrenzt ist. 3. Eine solche räumliche und organisatorische Abgrenzung fehlt, wenn wesentliche Betriebsmittel und ein zahlenmäßig ins Gewicht fallender Teil der Arbeitnehmer sowohl im Geschäftsbereich "Fliesenverlegung", als auch im Geschäftsbereich "Fliesenhandel" eingesetzt werden.