LAG München - Urteil vom 20.05.2009
3 Sa 1089/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ArbPlSchG § 1 Abs. 1; ArbPlSchG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 545
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 17410/07

Betriebliche Übung zur Zahlung echter Gratifikationen während des ruhenden Arbeitsverhältnisses des eine Wehrübung ableistenden Reservisten

LAG München, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1089/08

DRsp Nr. 2009/16541

Betriebliche Übung zur Zahlung echter Gratifikationen während des ruhenden Arbeitsverhältnisses des eine Wehrübung ableistenden Reservisten

1. Echte Gratifikationen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind im Falle der Teilnahme eines Arbeitnehmers an Wehrübungen, die jeweils die Dauer eines Monats überschreiten, nicht wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses gem. § 1 Abs. 1 ArbPlSchG anteilig zu kürzen, auch wenn sie nicht ausschließlich zum Zwecke des Anreizes für künftige Betriebstreue dienen, sondern auch vergangene Arbeitsleistung belohnen wollen, also Mischcharakter haben.