LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2009
11 Sa 1068/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 151 Satz 1; BGB § 157; BGB § 242; TV ATZ-TgRV § 2 Abs. 1; TV ATZ-TgRV § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2557/08

Betriebliche Übung zum Ermessensgebrauch beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1068/08

DRsp Nr. 2009/6938

Betriebliche Übung zum Ermessensgebrauch beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen

Im Hinblick darauf, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur bei Fehlen einer kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung entstehen kann (vgl. nur BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8), kann das vom Arbeitgeber nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrag bei der Entscheidung über ein Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auszuübende Ermessen nicht "auf Null" schrumpfen, selbst wenn der Arbeitgeber über Jahre Altersteilzeitangebote seiner Mitarbeiter ohne Ermessensentscheidung angenommen hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2008 - 2 Ca 2557/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151 Satz 1; BGB § 157; BGB § 242; TV ATZ-TgRV § 2 Abs. 1; TV ATZ-TgRV § 2 Abs. 3;

Tatbestand: