BAG - Urteil vom 19.05.2005
3 AZR 660/03
Normen:
BGB § 242 (Betriebliche Übung) § 133 § 157 ; Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Nordrhein-Westfalen (vom 2. Dezember 1959);
Fundstellen:
AuR 2005, 344
NZA 2005, 889
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1247/03
ArbG Essen - 6 (1) Ca 4902/02 - 27.5.2003,

Betriebliche Übung zu Gunsten von Betriebsrentnern; Gesamtzusage; Freiwilligkeitsvorbehalt

BAG, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 660/03

DRsp Nr. 2005/9424

Betriebliche Übung zu Gunsten von Betriebsrentnern; Gesamtzusage; Freiwilligkeitsvorbehalt

Orientierungssätze: 1. Betriebsrentner können auf Grund betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch auf Beihilfen im Krankheitsfall erwerben. 2. Die wiederholte Kennzeichnung einer Leistung als "freiwillig" allein schließt die Entstehung eines Rechtsanspruchs aus betrieblicher Übung nicht von vornherein aus. 3. Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (NW) mussten die bei der Überwachungsorganisation angestellten Sachverständigen "eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung" erhalten. Diese Bestimmung gab dem einzelnen Sachverständigen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Arbeitgeberleistung. Es handelte sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, welche die Überwachungsorganisation im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde zu erfüllen hatte.

Normenkette:

BGB § 242 (Betriebliche Übung) § 133 § 157 ; Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Nordrhein-Westfalen (vom 2. Dezember 1959);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Beklagte dem Kläger Beihilfen im Krankheitsfall zu gewähren hat.