LAG Köln - Urteil vom 29.01.2009
7 Sa 927/08
Normen:
BetrAVG § 1; RVO § 1246 Abs. 2; RVO § 1247 Abs. 2; AVG § 23 Abs. 2; AVG § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8995/07

Betriebliche Invalidenrente bei vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 927/08

DRsp Nr. 2009/24453

Betriebliche Invalidenrente bei vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

1. Macht eine Versorgungsanordnung den Eintritt "vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" zur Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente, so tritt der Versorgungsfall nicht schon mit der befristeten Bewilligung einer "Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit" ein, sondern regelmäßig erst dann, wenn die Versichertenrente als Dauerrente gewährt wird. 2. Die weitere Anspruchsvoraussetzung einer 25-jährigen Wartezeit kann folglich auch noch nach der lediglich befristeten erstmaligen Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu Ende erfüllt werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2008 in Sachen 17 Ca 8995/07 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenrente der Firma B zustehenden Invalidenrente zum Stand 01.08.2007 zu erteilen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die sich daraus ergebende Betriebsrente ab August 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; RVO § 1246 Abs. 2; RVO § 1247 Abs. 2; AVG § 23 Abs. ;