LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2005
12 Sa 1512/04
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 2 (1) Ca 5097/03 - 18.05.2004,

Betriebliche Gründe gegen Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin in Kindertagesstätte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1512/04

DRsp Nr. 2005/6264

Betriebliche Gründe gegen Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin in Kindertagesstätte

»Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der von der Klägerin verlangten Verringerung der Arbeitszeit (von 38,5 auf 19,25 Wochenstunden) zuzustimmen.

Die Klägerin, am 13.05.1971 geboren, verheiratet, zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren, ist seit dem 01.09.1994 als Erzieherin (Gruppenleiterin) in Vollzeit bei der beklagten Kirchengemeinde in deren Kindergarten/Kindertagesstätte angestellt.