BAG - Urteil vom 19.01.2010
3 AZR 409/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1031/08
ArbG Köln, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 981/08

Betriebliche Altersversorgung; Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für den Insolvenzschutz

BAG, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 409/09

DRsp Nr. 2010/9523

Betriebliche Altersversorgung; Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für den Insolvenzschutz

1. Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. 2. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die Versorgungszusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz.