LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2000
12 Sa 264/00
Normen:
BetrAVG §§ 2 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 07.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3351/99

betriebliche Altersversorgung: vorzeitige Altersrente - Berechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 12 Sa 264/00

DRsp Nr. 2002/3641

betriebliche Altersversorgung: vorzeitige Altersrente - Berechnung

Zur Berechnung einer vorzeitigen Altersrente und zur Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung.

Normenkette:

BetrAVG §§ 2 6 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden vorzeitigen Altersrente (§ 6 BetrAVG).

Der im Mai 1939 geborene Kläger trat am 31.07.1961 als Monteur in die Dienste der Beklagten. Er gehörte später und bis zuletzt dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat an.

Die Beklagte sagte dem Kläger ab dem 26.05.1964 betriebliche Versorgungsleistungen zu. Seit dem 01.10.1990 richten sich die von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen nach der für die Konzerngesellschaften geltenden und mit dem Konzernbetriebsrat vereinbarten Versorgungsordnung (Bl. 10 ff. der Gerichtsakten). Die Versorgungsordnung (nachfolgend: VO) bestimmt u. a. Folgendes:

V. Anspruch auf Altersrente

1. Wer nach Erreichen der Altersgrenze und Erfüllung der Wartezeit aus der Firma ausscheidet, hat Anspruch auf Altersrente. Altersgrenze für die Versorgungsordnung ist bei Männern das vollendete 65., bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr.