BAG - Urteil vom 28.06.2011
3 AZR 286/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1655/08
ArbG Dortmund, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3099/08

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die Anpassungsregelung

BAG, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 286/09

DRsp Nr. 2011/18428

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die Anpassungsregelung

1. a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG schreiben vor, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. b) § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG legt fest, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen jährlich um wenigstens 1 v.H. anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde. 2. Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen bedürfen tragfähiger Gründe. In der Regel können nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Ein mehr als geringfügiger Eingriff bedarf darüber hinausgehender Gründe.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1655/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.