BAG - Urteil vom 28.06.2011
3 AZR 137/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 438/08
ArbG Dortmund, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4805/07

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die Anpassungsregelung

BAG, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 137/09

DRsp Nr. 2011/18123

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die Anpassungsregelung

1. a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG schreiben vor, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. b) § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG legt fest, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen jährlich um wenigstens 1 v.H. anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2008 - 4 Sa 438/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger ist 1937 geboren. Er war in der Zeit vom 1. November 1990 bis zum 30. Juni 1997 bei der R E AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, tätig. Der Anstellungsvertrag vom 2. Oktober 1990 enthält hinsichtlich der Versorgung folgende Regelung:

"6. Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung