LAG Köln - Urteil vom 18.05.2012
4 Sa 1506/11
Normen:
BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5590/11

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1506/11

DRsp Nr. 2012/18057

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es nicht erforderlich, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe begünstigt ist (hier: ausreichend 31 % der Vergleichsgruppe).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011 - 5 Ca 5590/11 - abgeändert:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Juni 2011 rückständiges Ruhegeld in Höhe von EUR 167,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 27,85 seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2011 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 7.740,68 brutto zusteht.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 1. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen.

4.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1;
1. 2. 3. 1. 1.1 1.2 1.3 2.