ArbG Offenbach, vom 20.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 291/73
LAG Frankfurt/Main, vom 01.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 133/74
Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer Versorgungszusage, Haftung des Betriebsübernehmers, Beschränkung der Versorgungsverpflichtung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten
BAG, Urteil vom 13.03.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 446/74
DRsp Nr. 2007/24740
Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer Versorgungszusage, Haftung des Betriebsübernehmers, Beschränkung der Versorgungsverpflichtung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten
»1. Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bekanntgegeben, er werde eine Altersversorgung gewähren, und hat er dabei die Versorgungsbedingungen im einzelnen nicht geregelt, so kann darin ein verbindliches Blankettangebot liegen, das zu seiner Gültigkeit nicht der ausdrücklichen Annahme durch die Arbeitnehmer bedarf. Dem Arbeitgeber verbleibt danach nur das Recht, die Versorgungsbedingungen im Rahmen der Billigkeit festzulegen. Entspricht seine Entscheidung nicht der Billigkeit oder bleibt der Arbeitgeber ganz untätig, so ist es nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Aufgabe der Gerichte, auf Antrag des Arbeitnehmers die verbliebene Lücke zu schließen (Bestätigung von BAG AP Nr. 110 zu § 242BGB Ruhegehalt).2. Ob bei einer Betriebsveräußerung der neue Betriebsinhaber für bestehende Versorgungsansprüche nach § 613aBGB haftet, bleibt unentschieden. Jedenfalls könnte eine solche Haftung nicht dazu führen, daß einem Versorgungsempfänger gegen seinen Willen sein bisheriger Schuldner entzogen wird (im Anschluß an BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613aBGB).
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