Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 - 5 Ca 626/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers durch den Beklagten.
Mit Schreiben vom 03.01.1962 bestätigte die Firma W GmbH dem Kläger, diesen ab dem 01.01.1962 für die Tochtergesellschaft in N , die Wi Ltd. in L bzw. zum Einsatz in deren Niederlassung engagiert zu haben. In der Folgezeit schloss der Kläger mit der Firma W N Ltd. unter dem 18.04.1962 einen schriftlichen Arbeitsvertrag - zunächst für die Dauer von 20 Monaten -, dessen Vertragszeit gemäß § 2 des schriftlichen Vertrages mit dem Tag, an dem der Kläger in A , N , eintreffe, beginne. Mit Schreiben vom 22.12.1970 bestätigte die Firma W GmbH dem Kläger die Verlängerung seines Vertrages vom 18.04.1962, 18.09.1964, 14.08.1966 bzw. 03.12.1962 um weitere zwei Jahre.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|