BAG - Urteil vom 19.01.2011
3 AZR 83/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB VI (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) § 43 Abs. 2; SGB VI (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) § 102 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 136, 374
MDR 2011, 1301
NZA 2012, 566
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1034/06
ArbG Hannover, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 484/05

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungszusage auf Invalidenrente; Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung durch den Sozialversicherungsträger

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 83/09

DRsp Nr. 2011/10256

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungszusage auf Invalidenrente; Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung durch den Sozialversicherungsträger

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligt. Orientierungssätze: 1. Eine Versorgungszusage, mit der der Arbeitgeber die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit verspricht, bedarf der Auslegung. 2. Ergibt die Auslegung, dass die Zahlung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts versprochen wurde, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er voll erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI nF ist. 3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt.