BAG - Urteil vom 11.10.2011
3 AZR 732/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 30c Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 82
AuR 2012, 138
BAGE 139, 269
BB 2012, 507
DB 2012, 1278
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 337
ZIP 2012, 644
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 280/09
ArbG Hagen - 1 Ca 857/08 - 7.10.2008,

Betriebliche Altersversorgung; Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente; Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG

BAG, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 732/09

DRsp Nr. 2012/3635

Betriebliche Altersversorgung; Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente; Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG

Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger in nachvollziehbarer Weise schriftlich dargelegt hat, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anpassungsleistungen aufzubringen. Die Darlegungen des Arbeitgebers müssen so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger in der Lage ist, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. § 16 BetrAVG lässt die Bündelung aller in einem Betrieb anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen jährlichen Termin grundsätzlich zu. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann auch nur alle drei Jahre eine gebündelte Prüfung für alle Betriebsrentner im Unternehmen vornehmen.