BGB § 242 ; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder § 28 ; SchulVG (Schulverwaltungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 38 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL
ARST 1976, 12
DB 1975, 1755
EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 42
VersR 1975, 941
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 173/71
Betriebliche Altersversorgung: Umfang bei Inbezugnahme der Altersversorgung im öffentlichen Dienst
BAG, Urteil vom 15.05.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 257/74
DRsp Nr. 2007/24717
Betriebliche Altersversorgung: Umfang bei Inbezugnahme der Altersversorgung im öffentlichen Dienst
»Verspricht ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die gleiche Altersversorgung, wie sie vergleichbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes zusteht, kann er jedoch nicht Mitglied der VBL werden, so ist die Erfüllung der Versorgungszusage nicht deshalb unmöglich. Der Arbeitgeber muß in diesem Falle für gleichwertige Zusatzversicherungen bei anderen Versicherungsträgern sorgen oder selbst Zusatzrenten zahlen, die nach der Satzung der VBL zu berechnen sind.«
Normenkette:
BGB § 242 ; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder § 28 ; SchulVG (Schulverwaltungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 38 ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 09.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 173/71
Fundstellen
AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL
ARST 1976, 12
DB 1975, 1755
EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 42
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