BAG - Urteil vom 18.10.2005
3 AZR 48/05
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) ; EStG § 3b ; SGB VI § 157 § 161 Abs. 1 § 162 Nr. 1 ; Arbeitsentgeltverordnung § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 113
DB 2006, 224
NZA 2006, 1064
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1255/04
ArbG Wilhelmshaven, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 176/04

Betriebliche Altersversorgung; Sozialversicherungsrecht - Begriff des ruhegehaltsfähigen Einkommens; Nichtanrechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen

BAG, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 48/05

DRsp Nr. 2006/324

Betriebliche Altersversorgung; Sozialversicherungsrecht - Begriff des ruhegehaltsfähigen Einkommens; Nichtanrechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen

Orientierungssätze: Knüpft eine als Betriebsvereinbarung ergangene Versorgungsordnung eine zusätzliche Versorgung an den Teil des Einkommens des Arbeitnehmers, "der die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung übersteigt" und sieht sie gleichzeitig vor, dass "in der Höhe schwankende Zuwendungen" bei der Zusatzversorgung nicht zu berücksichtigen sind, erfordert der Zweck der Regelung nicht die Einbeziehung von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung. Diese Zuschläge sind in der gesetzlichen Altersversorgung weitgehend beitragsfrei und stehen insoweit von vornherein neben der Systematik der Beitragszahlung und damit der gesetzlichen Altersversorgung.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung) ; EStG § 3b ; SGB VI § 157 § 161 Abs. 1 § 162 Nr. 1 ; Arbeitsentgeltverordnung § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Sie haben dabei unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei der Berechnung einer "zusätzlichen Versorgung" einzubeziehen sind oder nicht.