LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.1997
10 (17) Sa 1667/96
Normen:
BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3590/96

betriebliche Altersversorgung: Rückwirkungsverbot nach der Rechtsprechung des EuGH

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 10 (17) Sa 1667/96

DRsp Nr. 2002/8522

betriebliche Altersversorgung: Rückwirkungsverbot nach der Rechtsprechung des EuGH

1. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.05.1990 - Rs C-262/88 - DRsp-ROM Nr. 1996/13636 -), die ein Rückwirkungsverbot vor dem 17.05.1990 annimmt, führt nicht zwingen dazu, dass auch die innerstaatlichen Gerichte bei der Anwendung innerstaatlichen Verfassungsrechts ebenfalls dieses Rückwirkungsverbot anzuerkennen haben. 2. Deshalb ist nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden, ob einem Arbeitgeber bei der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rückwirkende Leistungspflichten auferlegt werden dürfen oder der Gedanke des Vertrauensschutzes eine solche Rückwirkung gänzlich oder bis zu einem bestimmten Stichtag verbietet.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3590/96