1. Es wird festgestellt, dass die den Parteien zugestellte Urteilsausfertigung mit dem „Verkündungsdatum
03. November 2010“ rechtlich wirkungslos ist.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 - 9 Ca 8265/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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