BetrAVG § (1 Auslegung) § 1 (Konditionenkartell) § 16 ; BGB § 315 ; Satzung des Bochumer Verbandes §§ 2 8 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung) § 20 ; ZPO § 325 ; TVG § 9 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 944
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 6.12.2001 - 11 (15) Sa 1362/00,
ArbG Oberhausen, vom 01.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3045/99
Betriebliche Altersversorgung; Prozessrecht - Anpassung einer Betriebsrente; Bochumer Verband; Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses; Reallohnentwicklung; Prüfungsturnus; branchenbezogene Differenzierung; Branchenzuordnung; übrige Mitgliedsunternehmen; maßgebliche Arbeitnehmergruppen; Konzernanmeldungen; Sonderzahlungen; karrierebedingte Vergütungsbestandteile; maßgebliche Abzüge; Solidaritätszuschlag; Zuverlässigkeit der Daten; Ursächlichkeit von Fehlern; Darlegungs- und Beweislast; Rechtskraft; materiell-rechtliche Bindungswirkung
BAG, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 179/02
DRsp Nr. 2004/9407
Betriebliche Altersversorgung; Prozessrecht - Anpassung einer Betriebsrente; Bochumer Verband; Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses; Reallohnentwicklung; Prüfungsturnus; branchenbezogene Differenzierung; Branchenzuordnung; übrige Mitgliedsunternehmen; maßgebliche Arbeitnehmergruppen; Konzernanmeldungen; Sonderzahlungen; karrierebedingte Vergütungsbestandteile; maßgebliche Abzüge; Solidaritätszuschlag; Zuverlässigkeit der Daten; Ursächlichkeit von Fehlern; Darlegungs- und Beweislast; Rechtskraft; materiell-rechtliche Bindungswirkung
Orientierungssätze:1. Die Arbeitgeberin durfte als Prüfungsturnus einen jeweils von Dezember bis Dezember reichenden Dreijahreszeitraum zugrunde legen. Dieser musste wegen der Besonderheiten des Versorgungssystems des Bochumer Verbandes nicht mit dem Versorgungsfall beginnen.2. Eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" trägt dem Konditionenkartell Rechnung und verstößt nicht gegen § 16BetrAVG.3. Die Arbeitgeber sind dafür darlegungspflichtig, dass die Anpassungsentscheidung nach § 20 LO 1985 billigem Ermessen entspricht. Die Darlegungslast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände und damit auch auf die reallohnbezogene Obergrenze.
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