LAG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2000
4 Sa 919/99
Normen:
BetrAVG § 3 ; BGB §§ 134 817 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 286/99

betriebliche Altersversorgung: Nichtigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf betriebliche Invalidenrente

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 919/99

DRsp Nr. 2002/15178

betriebliche Altersversorgung: Nichtigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf betriebliche Invalidenrente

»1. Ein vereinbarter Ausschluß einer Invalidenrente im Zusammenhang mit Vereinbarungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch dann gemäß §§ 3 BetrAVG, 134 BGB nichtig, wenn dem Abfindungsleistungen gegenüberstehen, die in ihrer Höhe die (zusammengefaßten monatlichen) Betriebsrentenleistungen übersteigen und diese Abfindung nur den (begrenzten) Zeitraum bis zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes abdecken soll. 2. Einer Rückforderung der Abfindungsleistung in Höhe der zu zahlenden Invalidenrente steht § 817 Satz 2 BGB entgegen.«

Normenkette:

BetrAVG § 3 ; BGB §§ 134 817 Satz 2 ;

Tatbestand: