LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.1997
9 Sa 477/97
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 3 § 6 ; BVSG NW § 9 Abs. 3 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 24.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1659/96

betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens - Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im Bergbau

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 477/97

DRsp Nr. 2002/8462

betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens - Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im Bergbau

1. Die unter Tage verbrachten Zeiten eines Bergmannversorgungsscheininhabers sind bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt (BAGE 58, 359). Dies trifft nicht auf Pensionskassenleistungen zu, die sich nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für welche Beiträge gezahlt worden sind, richten. Dies gilt gleichermaßen für Erhöhungen von Rentenanwartschaften, die auf Beitragszeiten beruhen. 2. Adressat des in Art. 119 EGV verankerten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der sich auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, ist der Arbeitgeber. Eine Pensionskasse hat nicht die Stellung eines Arbeitgebers. Pensionskassen sind auch keine Treuhänder i S der Rechtsprechung des EuGH (Coloroll, C-200/91, - NZA 1994, 1073 und C-128/93, Fischer - NZA 1994, 1123).

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 3 § 6 ; BVSG NW § 9 Abs. 3 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;

Tatbestand