Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer Versorgungszusage.
Der am 1943 geborene Kläger war seit dem 01.01.1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.07.1990 (Bl. 6 ff. d.A.) bei der Firma G P GmbH, die später in G t GmbH umfirmierte, beschäftigt.
Nach Insolvenz der Arbeitgeberin leistete der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger unter Zugrundelegung eines Schreibens der Arbeitgeberin vom 04.12.2008 über die Höhe der betrieblichen Altersrente an den Kläger monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 85,51 €.
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