LAG Köln - Urteil vom 06.03.2012
11 Sa 852/10
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3061/06

Betriebliche Altersversorgung; Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 852/10

DRsp Nr. 2012/9025

Betriebliche Altersversorgung; Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung

- Einzelfall -

Maßgebend für die Höhe des Versorgungsanspruchs des Arbeitnehmers ist dessen monatliche Vergütung; jährliche Sonderzahlungen zählen hierzu nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 - 3 Ca 3061/06 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Tat b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am 1949 geborene Kläger war seit dem 01.11.1977 für die am 01.02.2005 in Insolvenz gefallene R GmbH bzw. der Rechtsvorgängerin, die F & Co. tätig.

Nach § 4 des Anstellungsvertrages vom 14.04.1990 (Bl. 174 ff. d. A.) erhielt er eine Versorgungszusage nach den Richtlinien des Versorgungswerks F & Co. (VRL) aus dem Jahre 1982, die auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung basieren. Diese Richtlinien (Bl. 52 ff. d. A.) bestimmen das rentenfähige Einkommen wie folgt:

"(...) § 5

Berechnungsgrundlagen/Bezugsgrößen

(2) Rentenfähiges Einkommen (s. a. Anlage 2)