Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tat b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der am 1949 geborene Kläger war seit dem 01.11.1977 für die am 01.02.2005 in Insolvenz gefallene R GmbH bzw. der Rechtsvorgängerin, die F & Co. tätig.
Nach § 4 des Anstellungsvertrages vom 14.04.1990 (Bl. 174 ff. d. A.) erhielt er eine Versorgungszusage nach den Richtlinien des Versorgungswerks F & Co. (VRL) aus dem Jahre 1982, die auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung basieren. Diese Richtlinien (Bl. 52 ff. d. A.) bestimmen das rentenfähige Einkommen wie folgt:
"(...) § 5
Berechnungsgrundlagen/Bezugsgrößen
(2) Rentenfähiges Einkommen (s. a. Anlage 2)
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