1. § 5 Versorgungs-TV in der bis zum 31.03.1991 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1GG insoweit unwirksam, als die in regelmäßiger Wiederkehr mit weniger als jährlich 1000 Stunden beschäftigten Saisonarbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind.2. Dem Gleichheitssatz kann nur dadurch entsprochen werden, dass auch den Saisonarbeitnehmern, die jährlich mit weniger als 1000 Stunden beschäftigt wurden, für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird.3. Kann die geschuldete Altersversorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden, hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen (in Fortführung von BAG DRsp-ROM Nr. 1995/10257).
Normenkette:
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