LAG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2000
4 Sa 1013/99
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 517/98

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgrundsatz - Arbeiter und Angestellte

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1013/99

DRsp Nr. 2002/15177

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgrundsatz - Arbeiter und Angestellte

»1. Erhalten Arbeiter und Angestellte unterschiedlich hohe Festbeträge als Betriebsrente (hier Arbeiter monatlich DM 90,--, Angestellte monatlich DM 120,--), liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. 2. Einen sachlichen Differenzierungsgrund stellt es nicht dar, wenn sich als Folge anfangs (im Vergleich zu Angestelltengehältern) höherer Einstiegslöhne und/oder aus lediglich Arbeitern bezahlten Überstunden nur geringere (hier DM 4,74 bis DM 13,--) höhere gesetzliche Rentenansprüche ergeben. 3. Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt auch nicht vor, wenn sich lediglich unter Zugrundelegung eines Vergleichs aus dem Durchschnitt aller Angestelltengehälter zum Durchschnitt aller Arbeiterlöhne eine hieraus errechnete (durchschnittlich) höhere - nominale - Versorgungslücke der Angestellten (im Verhältnis der letzten aktiven Bezüge zur gesetzlichen Rente) ergibt, wenn tatsächlich im Betrieb auch gleich hohe Arbeiter- bzw. Angestelltenvergütungen bezahlt werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente, hier insbesondere darüber ob ein unterschiedlich hohes Ruhegeld differenziert nach Arbeitern und Angestellten zulässig ist.