Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Auskunft über Überschussanteile verlangen kann, die auf zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherungen entfallen.
Der am 04. März 1956 Kläger war bis zum 30. Juni 2005 im Ingenieurbüro des Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers geendet.
Der Beklagte hatte das Ingenieurbüro zum 01. Januar 1992 von dem früheren Inhaber, dem Dipl.-Ing. Bxxxxxxxxxxx, übernommen, bei dem der Kläger seit dem 01. September 1971 angestellt gewesen war.
Unter dem 20. Dezember 1971 hatte der frühere Betriebsinhaber zugunsten des Klägers eine Direktversicherung über 25.000,00 DM bei der Axxxxx Lebensversicherungs-AG (Versicherungsschein-Nr. 3975 014-01) Dem lag ursprünglich ein Versorgungsschein und "Richtlinien" zugrunde, die der Kläger und der frühere Betriebsinhaber vereinbarten (vgl. Bl. 11, 12 d.A.).
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