LAG Hamm - Urteil vom 01.02.2011
9 Sa 2007/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SchulG NRW § 111 Abs. 2; SchulG NRW § 111 Abs. 3 S. 1; BeamtVG § 53;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 388/10

Betriebliche Altersversorgung für angestellten Lehrer im Ersatzschuldienst; unbegründete Arbeitnehmerklage gegen Erzbistum bei Übergang des Versorgungsverhältnisses auf Bundesland

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 2007/10

DRsp Nr. 2011/4880

Betriebliche Altersversorgung für angestellten Lehrer im Ersatzschuldienst; unbegründete Arbeitnehmerklage gegen Erzbistum bei Übergang des Versorgungsverhältnisses auf Bundesland

1. Mit Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 SchulG NW am 1.1.2006 endete das Versorgungsverhältnis zwischen einem Planstelleninhaber einer geschlossenen Ersatzschule und dem durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt als Haushaltsersatzschule bestimmten Schulträger; es ging mit diesem Zeitpunkt auf das Land NRW über. 2. § 111 Abs. 3 SchulG NW bewirkt mit Beginn der Wiederverwendung des (früheren) Planstelleninhabers im Schuldienst das Ende des Anspruchs auf Ruhestandsbezüge aus dem einstweiligen Ruhestand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.10.2010, Az. 4 Ca 388/10, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; SchulG NRW § 111 Abs. 2; SchulG NRW § 111 Abs. 3 S. 1; BeamtVG § 53;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger begründete mit der Internat S2 E1 GmbH & Co. Schulzentrum KG ein Anstellungsverhältnis als Lehrer im Ersatzschuldienst.

§ 5 des Zusatzes zum Arbeitsvertrag vom 28.02.1978 enthielt folgende Regelung: