LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2011
8 Sa 1158/10
Normen:
BetrAVG § 1; SGB VI § 275 c;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 581/09

Betriebliche Altersversorgung durch Tarifvertrag mit gespaltener Rentenformel; unbegründete Klage auf Berechnung der Betriebsrente unter Ausschluss außerordentlicher Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1158/10

DRsp Nr. 2011/16116

Betriebliche Altersversorgung durch Tarifvertrag mit gespaltener Rentenformel; unbegründete Klage auf Berechnung der Betriebsrente unter Ausschluss außerordentlicher Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Wird ein Tarifvertrag mit einer gespaltenen Rentenformel, die sich auf die Beitragsbemessungsgrenze bezieht, nach der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 abgeschlossen, ist er nicht lückenhaft wegen dieser Anhebung. Dies gilt auch, wenn er lediglich einen vor der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geltenden Tarifvertrag wiederholt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 01. Juli 2010 - 3 Ca 581/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; SGB VI § 275 c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist.

Die Beklagte hatte aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 01. Januar 1993 für diese Flugsicherungsaufgaben von der Bundesanstalt für Flugsicherung bzw. dem Luftfahrtbundesamt übernommen.