BAG - Urteil vom 11.10.2011
3 AZR 525/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs.3; BetrAVG § 30c Abs. 4; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - - 4 Sa 1009/08 - 3.2.2009,
ArbG Dortmund, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6333/07

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen Ermessens

BAG, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 525/09

DRsp Nr. 2012/15011

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen Ermessens

1. Der für die Anpassung von Betriebsrenten maßgebliche Kaufkraftverlust ist gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG grundsätzlich nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland zu ermitteln. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 ist jedoch nach § 30c Abs. 4 BetrAVG der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zugrunde zu legen. 2. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag kann die sog. Rückrechnungsmethode angewendet werden. Danach wird die Teuerungsrate zwar nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland berechnet; für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden.

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 1009/08 - teilweise aufgehoben.