BAG - Urteil vom 19.07.2011
3 AZR 571/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 957/08
ArbG Osnabrück, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1081/07

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft; Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 571/09

DRsp Nr. 2012/832

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft; Altersdiskriminierung

1. a) Die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. b) Die unverfallbare Anwartschaft ist danach zeitratierlich zu berechnen; dies erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Ausscheiden ins Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersrente. c) Gesetzlich unverfallbar ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren "fiktiven" Vollrente. 2. Zwar enthält § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersvorsorge, also betriebliche Altersversorgung, das Betriebsrentengesetz gilt, keine "Bereichsausnahme" für die betriebliche Altersversorgung. Soweit das Betriebsrentengesetz jedoch bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG genannten Merkmalen haben können, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2009 - 3 Sa 957/08 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.