LAG Saarland - Urteil vom 26.07.1995
2 Sa 136/94
Normen:
ALB § 5; BetrAVG § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 3, § 4 Abs. 1 ; BGB § 607 ; VAG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 Ca 551/94 - 08.06.94,

betriebliche Altersversorgung: Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

LAG Saarland, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 136/94

DRsp Nr. 2001/5677

betriebliche Altersversorgung: Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

1. Eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG kann auch durch Umwandlung einer Rentenanwartschaft aus einer Pensionskasse in eine Kapitallebensversicherung begründet werden, indem der Versicherungsbestand der Pensionskasse auf ein Versicherungsunternehmen übertragen, dem Arbeitgeber die Versicherungsnehmerstellung eingeräumt und die Versicherungsprämie als Einmalbeitrag aus dem Vermögen der Pensionskasse erbracht werden. 2. Durch die nach § 14 Abs. 1 VAG erforderliche Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen wird die Kapitallebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in diesem Fall rechtlich in einem Akt mit Zugang des Bescheids begründet. 3. Eine Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, die in der Versicherungswirtschaft meist "Policendarlehen" oder "Vorauszahlung auf den Versicherungsschein" genannt wird, stellt in der Regel eine entgeltliche Vorschussleistung auf die Versicherungssumme einer rückkauffähigen Lebensversicherung gemäß § 5 der Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB), kein Darlehen im Sinne der §§ 607 ff BGB dar.