LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.1996
15 Sa 147/95
Normen:
EGV Art. 119 ; HAG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 BertAVG - Gleichbehandlung Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10679/94

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss von Heimarbeitern - Gleichbehandlungsgebot

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 147/95

DRsp Nr. 1999/8238

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss von Heimarbeitern - Gleichbehandlungsgebot

1. Heimarbeiter sind auch dann keine Betriebsangehörigen im Sinne der Versorgungsrichtlinien einer Gruppen-Unterstützungs-Kasse, wenn sie ausschließlich für ein Träger-Unternehmen gearbeitet haben.2. Schließen Versorgungsrichtlinien Heimarbeiter ausdrücklich vom Erwerb einer Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus, so verstößt eine solche Regelung weder gegen nationale noch gegen europarechtliche Bestimmungen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf Heimarbeitsverhältnisse keine Anwendung. Ob Heimarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des Art 119 EG-Vertrag sind, kann dahingestellt bleiben. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist durch das Protokoll von Maastricht eingeschränkt worden.

Normenkette:

EGV Art. 119 ; HAG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die überwiegend als Heimarbeiterin beschäftigte Klägerin eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.