Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die am 12. April 1930 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1969 bis zum 31. Juli 1994 beim beklagten Land als Lehrkraft teilzeitbeschäftigt. Sie unterrichtete zunächst acht Stunden wöchentlich und ab 1. Januar 1988 zehn Stunden wöchentlich. Das beklagte Land versicherte sie ab 1. Januar 1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|