BAG - Urteil vom 21.01.1997
3 AZR 90/96
Normen:
BAT § 3 Buchstabe q §§ 46 70 ; BeschFG § 1 ; BGB §§ 198 222 242 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; TVG § 1 ; ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 § 256 Abs 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 317
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1063/95
ArbG Düsseldorf, vom 02.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8257/94

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 90/96

DRsp Nr. 2002/7581

betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgebot

Soweit § 2 des Versorgungstarifvertrages (Versorgungs-TV) i.V. mit § 3 Buchst. q BAT die mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen hat, ist diese Ausnahmevorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe q §§ 46 70 ; BeschFG § 1 ; BGB §§ 198 222 242 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; TVG § 1 ; ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 § 256 Abs 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die am 12. April 1930 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1969 bis zum 31. Juli 1994 beim beklagten Land als Lehrkraft teilzeitbeschäftigt. Sie unterrichtete zunächst acht Stunden wöchentlich und ab 1. Januar 1988 zehn Stunden wöchentlich. Das beklagte Land versicherte sie ab 1. Januar 1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.