BAG - Urteil vom 15.02.2011
3 AZR 964/08
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 866/08
ArbG Berlin, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 15787/07

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungszusage [Begleitumstände]; Ablösung einer Gesamtzusage durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung trotz fehlender ausdrücklicher Betriebsvereinbarungsoffenheit; Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 964/08

DRsp Nr. 2011/12136

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungszusage [Begleitumstände]; Ablösung einer Gesamtzusage durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung trotz fehlender ausdrücklicher Betriebsvereinbarungsoffenheit; Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können Begleitumstände, die nur den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den konkreten Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zur Auslegung heranzuziehen sind demgegenüber Begleitumstände dann, wenn sie nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. 2. a) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. b) Die Gesamtzusage erlischt, wenn sie die Betriebsparteien durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung ersetzen.