BAG - Urteil vom 15.02.2011
3 AZR 365/09
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 984/08
ArbG Berlin, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 13323/07

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungszusage [Begleitumstände]; Ablösung einer Gesamtzusage durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung trotz fehlender ausdrücklicher Betriebsvereinbarungsoffenheit; Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 365/09

DRsp Nr. 2011/12134

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungszusage [Begleitumstände]; Ablösung einer Gesamtzusage durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung trotz fehlender ausdrücklicher Betriebsvereinbarungsoffenheit; Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können Begleitumstände, die nur den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den konkreten Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zur Auslegung heranzuziehen sind demgegenüber Begleitumstände dann, wenn sie nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten.