BAG - Urteil vom 15.02.2011
3 AZR 248/09
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 667/08
ArbG Berlin, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 13607/07

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungszusage [Begleitumstände]; Ablösung einer Gesamtzusage durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung trotz fehlender ausdrücklicher Betriebsvereinbarungsoffenheit; Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 248/09

DRsp Nr. 2011/12133

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungszusage [Begleitumstände]; Ablösung einer Gesamtzusage durch eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung trotz fehlender ausdrücklicher Betriebsvereinbarungsoffenheit; Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht; Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können Begleitumstände, die nur den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den konkreten Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zur Auslegung heranzuziehen sind demgegenüber Begleitumstände dann, wenn sie nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten.