Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29. Juli 2009 -
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der ÖTV-Kreisverwaltung C vom 21. Januar 1991 bis zum 20. Juli 1992 und der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit vom 21. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1993 bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge anzurechnen hat.
Der 1959 geborene Kläger ist Rechtsschutzsekretär bei der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der früheren Gewerkschaft ÖTV ist. Der Kläger war vom 21. Januar 1991 bis zum 20. Juli 1992 bei der ÖTV-Kreisverwaltung C befristet beschäftigt. Vom 21. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1993 war er arbeitslos. Er wurde ab 1. Februar 1993 als Gewerkschaftssekretär bei der ÖTV-Kreisverwaltung S angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 13. Mai 1993 enthält ua. folgende Regelungen:
"...
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