BAG - Urteil vom 19.04.2011
3 AZR 272/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 44; SGB VI (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 256/08
ArbG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 13532/06

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Begriff des versorgungsfähigen Entgelts

BAG, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 272/09

DRsp Nr. 2012/75

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Begriff des „versorgungsfähigen Entgelts“

1. Verweist eine Betriebsvereinbarung nicht auf § 44 SGB VI in einer bestimmten Fassung, ist von einer dynamischen Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts auszugehen; statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden. 2. Die dynamische Bezugnahme in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1992 auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der "vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit" führt nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 dazu, von „Erwerbsunfähigkeit“ i.S.d. Betriebsvereinbarung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Februar 2009 - 2 Sa 256/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Februar 2009 - 2 Sa 256/08 - unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen teilweise aufgehoben.