BAG - Urteil vom 31.05.2011
3 AZR 387/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 282/08
ArbG München, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4598/06

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung [Versorgungsplan]; Besitzstandsrente

BAG, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 387/09

DRsp Nr. 2011/17578

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Betriebsvereinbarung [Versorgungsplan]; "Besitzstandsrente"

1. Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auch vom Revisionsgericht auszulegen. 2. a) Vorliegend ist Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans auch anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. b) In diesem Fall besteht mindestens ein Anspruch auf eine bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlende Besitzstandsrente, die aus der Summe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens durch Beitragsleistungen aufgebauten Deckungskapitals bei der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung zu ermitteln ist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2008 - 2 Sa 282/08 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine höhere als die von der Beklagten gezahlte "Besitzstandsrente" verlangen kann.