LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011
11 Sa 263/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 18a; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2281/08

Betriebliche Altersversorgung aufgrund Betriebsvereinbarung; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zustimmung des Betriebsrat zum Verzicht auf Versorgungsansprüche; Ausschluss von Erleichterungen der Darlegungs- und Beweisführungslast bei Verletzung von Beweissicherungsobliegenheiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 263/10

DRsp Nr. 2011/7497

Betriebliche Altersversorgung aufgrund Betriebsvereinbarung; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zustimmung des Betriebsrat zum Verzicht auf Versorgungsansprüche; Ausschluss von Erleichterungen der Darlegungs- und Beweisführungslast bei Verletzung von Beweissicherungsobliegenheiten

1. Für einen wirksamen Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung einschließlich des Vorliegens der Zustimmung des Betriebsrats ist der Arbeitgeber beweispflichtig. 2. Der Gesetzgeber gibt die Beweislast aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen bei der Normsetzung vor. Eine Umkehr dieser Festlegung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. 3. Erleichterungen der Darlegungs- und Beweisführungslast bezüglich einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG können jedenfalls dann nicht zugestanden werden, wenn die Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten darauf beruhen, dass der Arbeitgeber seinerzeit naheliegende Beweissicherungsobliegenheiten verletzt hat - Anschluss an LAG Köln 31.08.1999 - 13 Sa 402/99.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az: 7 Ca 2281/08 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 teilweise abgeändert:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.