BAG - Urteil vom 15.02.2005
3 AZR 237/04
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 1, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1228
NZA 2005, 1208
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1742/03
ArbG Rheine, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 847/03

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Auslegung einer Versorgungsordnung: Begriff des rentenfähigen Arbeitsverdienstes

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 237/04

DRsp Nr. 2005/6966

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Auslegung einer Versorgungsordnung: Begriff des "rentenfähigen Arbeitsverdienstes"

Orientierungssätze: 1. Verweist eine Versorgungsordnung auf die "tarifliche Arbeitszeit" für die Bestimmung des Berechnungsentgelts, so ist darunter die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit zu verstehen. Tariflich zwar zugelassene, aber individuell zu vereinbarende längere Arbeitszeiten fallen nicht hierunter. 2. Die Einführung einer Obergrenze für das rentenfähige Einkommen ist ein tragfähiger sachlicher Grund dafür, einzelne Einkommensbestandteile nicht in die Rentenberechnung einzubeziehen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 1, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente.

Der am 19. Juli 1939 geborene Kläger trat 1954 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, ein. 1964 richtete diese ein Versorgungswerk ein, für das ab 31. Dezember 1974 eine neue, verbesserte Versorgungsregelung in Kraft trat (VR 1974). Als "rentenfähigen Arbeitsverdienst" legte (Teil I) Ziff. 4.1. der Versorgungsregelung für Lohnempfänger fest: