LAG Hamm, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1279/03
ArbG Detmold - 1 Ca 2976/02 - 2.7.2003,
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Geschlechtsdiskriminierung - Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung
BAG, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 506/04
DRsp Nr. 2006/8592
Betriebliche Altersversorgung; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Geschlechtsdiskriminierung - Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung
»§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF verstößt nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG.«
Orientierungssätze:1. Art. 141 EG schützt mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit vor unmittelbarer und vor mittelbarer Diskriminierung. Treffen die nachteiligen Folgen einer Regelung erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts, ist eine solche Regelung geschlechtsdiskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlechtszugehörigkeit der benachteiligten Arbeitnehmer zu tun haben. Unter den Begriff des Entgelts iSd. des Art. 141 EG fallen auch Betriebsrenten, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.2. Die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung wie ihre etwaige Rechtfertigung durch objektive Gründe, die nichts mit einer Geschlechtsdiskriminierung zu tun haben, ist Sache der nationalen Gerichte.
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