BAG - Urteil vom 18.10.2005
3 AZR 506/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 6 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; EG Art. 141 Abs. 1 ; EG-Vertrag (a.F.) Art. 119 ; BetrAVG (i.d.F. vom 19. Dezember 1974) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 212
BAGE 116, 152
BB 2006, 1508
DB 2006, 1014
FamRZ 2006, 1196
MDR 2006, 1053
NZA 2006, 1159
VersR 2006, 817
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1279/03
ArbG Detmold - 1 Ca 2976/02 - 2.7.2003,

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Geschlechtsdiskriminierung - Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung

BAG, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 506/04

DRsp Nr. 2006/8592

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Geschlechtsdiskriminierung - Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung

»§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF verstößt nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG.«

Orientierungssätze: 1. Art. 141 EG schützt mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit vor unmittelbarer und vor mittelbarer Diskriminierung. Treffen die nachteiligen Folgen einer Regelung erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts, ist eine solche Regelung geschlechtsdiskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlechtszugehörigkeit der benachteiligten Arbeitnehmer zu tun haben. Unter den Begriff des Entgelts iSd. des Art. 141 EG fallen auch Betriebsrenten, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. 2. Die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung wie ihre etwaige Rechtfertigung durch objektive Gründe, die nichts mit einer Geschlechtsdiskriminierung zu tun haben, ist Sache der nationalen Gerichte.