LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.2011
11 Sa 68/11
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 30a;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 517/10

Betriebliche Altersversorgung; Anwendbarkeit des BetrAVG auf Fremdgeschäftsführer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 68/11

DRsp Nr. 2012/4526

Betriebliche Altersversorgung; Anwendbarkeit des BetrAVG auf Fremdgeschäftsführer

1. Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bereits ab dem 60. Lebensjahr. 2. § 30a BetrAVG stellt keine Anspruchsgrundlage dar, maßgeblich ist die Regelung in der Versorgungsordnung. 3. § 30a BetrAVG ist auf angestellte Geschäftsführer nicht anwendbar, weil § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nur auf die §§ 1 - 16 BetrAVG verweist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.05.2011, Az. 4 Ca 517/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 30a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlung einer Betriebsrente bereits ab dem 60. Lebensjahr des Klägers, um Anpassung der Rente ab dem 63. Lebensjahr und um Schadensersatzansprüche aus unterlassener Nachzahlung.