1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.05.2011, Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlung einer Betriebsrente bereits ab dem 60. Lebensjahr des Klägers, um Anpassung der Rente ab dem 63. Lebensjahr und um Schadensersatzansprüche aus unterlassener Nachzahlung.
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