LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.06.2000
11 Sa 72/99
Normen:
BetrAVG §§ 1 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 29.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 233/99

betriebliche Altersversorgung: Anspruch aus Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Erwerbsunfähigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 72/99

DRsp Nr. 2002/7900

betriebliche Altersversorgung: Anspruch aus Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Erwerbsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten der Arbeitgeber eine Direktlebensversicherung abgeschlossen hat, aus der nach Ablauf von 12 Jahren ein unverfallbarer Anspruch erwächst, hat einen solchen Anspruch gleichwohl dann nicht, wenn er etwa acht Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages arbeitsunfähig krank wird und mittlerweile berufsunfähig ist, da nach dem Sinn und Zweck der Versorgungszusage kann die Zeit der Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem dem Tag, an dem der Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte, nicht auf die Unverfallbarkeitsfristen angerechnet werden kann.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus einer von der Beklagten als betriebliche Altersversorgung auf seinen Namen abgeschlossenen Direktversicherung Ansprüche herleiten kann.