Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.09.2010
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum des Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung zu verschaffen. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 19.11.2008 bis zum 31.03.2010. Der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für den Kläger nach Ablauf der Probezeit eine Direktversicherung abzuschließen, war die Beklagte nicht nachgekommen.
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