LAG Köln - Urteil vom 06.03.2012
11 Sa 1230/10
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1239/10

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Verschaffung einer Dirketversicherung

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1230/10

DRsp Nr. 2012/6514

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Verschaffung einer Dirketversicherung

- Einzelfall -

Der Anspruch auf Verschaffung einer Dirketversicherung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1Satz 1 BetrAVGoder des § 1bAbs. 5Satz 2 BetrAVGgegeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.09.2010

- 2 Ca 1239/10 EU - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum des Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung zu verschaffen. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 19.11.2008 bis zum 31.03.2010. Der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für den Kläger nach Ablauf der Probezeit eine Direktversicherung abzuschließen, war die Beklagte nicht nachgekommen.