LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.2011
8 Sa 672/11
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6887/10

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Voraussetzungen für die Ablehnung der Anpassung durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 672/11

DRsp Nr. 2012/6020

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Voraussetzungen für die Ablehnung der Anpassung durch den Arbeitgeber

1. a) Ein Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage berechtigt, die Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG abzulehnen, wenn er davon ausgehen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. b) Maßgeblich ist dabei auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens. 2. a) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. b) Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen. 3. a) Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es hier auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchst. a HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an.