BAG - Urteil vom 28.06.2011
3 AZR 859/09
Normen:
BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 14
BAGE 138, 213
DB 2011, 2926
NZA 2011, 1285
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 535/09
ArbG Essen, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 652/08

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Abstellen auf den Kaufkraftverlust nach Verbraucherpreisindex; Verzinsund ab Urteilsrechtskraft

BAG, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 859/09

DRsp Nr. 2011/18189

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Abstellen auf den Kaufkraftverlust nach Verbraucherpreisindex; Verzinsund ab Urteilsrechtskraft

1. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist auf den Kaufkraftverlust abzustellen, der sich aus dem zum Anpassungsstichtag aktuellsten vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex ergibt. 2. Wird die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch gerichtliches Urteil bestimmt, sind Prozess- und Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Orientierungssätze: 1. Der Versorgungsschuldner, der die Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anpasst, hat den danach zu berücksichtigenden Kaufkraftverlust anhand des zum Anpassungsstichtag aktuellsten vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes zu ermitteln. 2. Sowohl der Anspruch auf Prozesszinsen als auch der Anspruch auf Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung voraus. Wird die Höhe der Anpassung einer Betriebsrente durch gerichtliches Gestaltungsurteil festgesetzt, tritt die Fälligkeit erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Erst ab diesem Zeitpunkt werden Prozess- und Verzugszinsen geschuldet.