LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2011
6 Sa 44/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5458/09

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Einheitsregelung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung; Günstigkeitsprinzip; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 44/10

DRsp Nr. 2012/4675

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Einheitsregelung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung; Günstigkeitsprinzip; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

1. Ein durch Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbartes Versorgungswerk löst ein durch vertragliche Einheitsregelung eingeführtes Versorgungswerk nur ab, wenn es kollektiv günstiger ist. 2. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Diese umfasst auch die Vorlage der vollständigen Versorgungswerke.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 5458/09 - wird zurückgewiesen.

I. a) Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 7.753,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 49,27 brutto seit 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009 und 01.01.2010 sowie aus EUR 664,51 brutto seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2010 zu bezahlen.