LAG Köln - Urteil vom 09.06.2008
5 Sa 429/08
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1766/07

Betriebliche Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 429/08

DRsp Nr. 2008/22028

Betriebliche Altersversorgung

»Soll eine Betriebsrente nach der zugrunde liegenden Versorgungsordnung auf der Basis der erzielten Bruttojahresvergütung errechnet werden, ändert sich deren Höhe nicht, wenn bei gleichbleibender Bruttojahresvergütung das Verhältnis einzelner Gehaltsbestandteile verändert wird.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger ist am 05.08.1944 geboren und war vom 01.04.1970 bis zum 31.08.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Grundlage der Betriebsrente des Klägers ist die Versorgungsordnung vom 01.09.1990 (Bl. 8 ff. d. A.).

In Abschnitt VI Ziffer 2 heißt es:

"Die jährliche Altersrente beträgt:"

In Abschnitt 3 der Versorgungsordnung heißt es:

"III. Anrechenbares Gehalt

1) Das Jahresgehalt wird jeweils zum 01. April eines jeden Jahres festgestellt (Berechnungstermin).

2) Jahresgehalt im Sinne der VO ist das 13,5-fache des vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes am Berechnungstermin zuzüglich der im vorangegangenen Geschäftsjahr gezahlten Boni in Höhe von bis zu 8 % des Jahresgehalts und/oder Zulagen für Bereitschaftsdienst."